Sunday, June 11, 2006

Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten

Die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen gewandt hatte, war erfolgreich. Im Rahmen der Durchsuchung war unter anderem auf die im Computer der Beschwerdeführerin gespeicherten Daten sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunktelefons Zugriff genommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 107/2005 vom 28. Oktober 2005). Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Urteil vom 2. März 2006 einstimmig die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf. Zwar sei nicht das Fernmeldegeheimnis verletzt, da nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Danach darf auf die beim Kommunikationsteilnehmer gespeicherten Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt, da die Durchsuchungsanordnung des Landgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trage. Der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stünden außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin.

Der Volltext ist unter 2 BvR 2099/04 vom 2. März 2006 einsehbar.

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