Insolvenzreife einerseits und Kredit- bzw. Überlassungsunwürdigkeit andererseits sind eigenständige, in ihren Anwendungsvoraussetzungen voneinander unabhängige Tatbestände der Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts. Der Volltext ist unter BGH AZ II ZR 332/05 vom 03.04.2006 einsehbar.
Saturday, June 10, 2006
BGH: Insolvenzreife und Kreditunwürdigkeit
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