Sich durch Eheschliessung mit einem Deutschen den Aufenthalt in Deutschland zu sichern, ist einer Frau aus Serbien-Montenegro nicht gelungen. Da gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen, hat die zuständige Ausländerbehörde zu Recht die Aufenthaltserlaubnis der in Senden lebenden Frau nicht verlängert, entschied die fünfte Kammer des VG Münster in einem Eilverfahren, der Beschluss AZ 5 L 338/06 vom 08.06.2006 ist noch nicht rechtskräftig.
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