Saturday, June 10, 2006

BGH: Schmiergeldzahlungen an Abgeordnete umsatzsteuerpflichtig

1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen.

b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung.

2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann umsatzsteuerpflichtig sein.

Der Volltext ist unter BGH AZ 5 StR 453/05 vom 09.05.2006 einzusehen.

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