Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er wurde im Jahr 1994 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 legten die Eheleute erfolglos Einspruch ein, mit dem sie rügten, die Einkommen- und Gewerbesteuer verstoße gegen den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 22. Juni 1995 (BVerfGE 93, 121) ausgesprochenen „Halbteilungsgrundsatz“, da die Gesamtbelastung des Einkommens mit Steuern über 50 v. H. liege. Für den Streitfall ist nicht erkennbar, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer erreicht wäre. Das Einkommen- und Gewerbesteuerrecht ist auch für hohe Einkommen gegenwärtig nicht so ausgestaltet, dass eine übermäßige Steuerbelastung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte.
Der Volltext ist unter 2 BvR 2194/99 vom 18. Januar 2006 einsehbar.
Der Volltext ist unter 2 BvR 2194/99 vom 18. Januar 2006 einsehbar.
No comments:
Post a Comment