Sunday, June 11, 2006

Durch Täuschung erwirkte Einbürgerung

Die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung gewandt hatte, wurde zurückgewiesen. Das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesprochene Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit steht der Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung nicht entgegen. Auch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit steht der Rücknahme der Einbürgerung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die in § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg LVwVfGBW) getroffene allgemeine Regelung über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte reicht hier als gesetzliche Grundlage der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung aus. Da der Senat mit Stimmengleichheit entschieden hat, kann ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht festgestellt werden (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hatte daher keinen Erfolg.

Der Volltext ist unter 2 BvR 669/04 vom 24. Mai 2006 einsehbar.

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